Kann die Miete gemindert werden, wenn auf dem Nachbargrundstück schon seit längerer Zeit großer Baulärm herrscht?
Gemäß § 536 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann die Miete gemindert werden, wenn ein Mangel vorliegt, der die Nutzung der Wohnung erheblich einschränkt oder unmöglich macht. In städtischen Gebieten ist jedoch zu beachten, dass Mieter mit gewissen Lärmbelästigungen rechnen müssen, die im Rahmen des Normalen liegen. Dies wurde in dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Rechtssache VIII ZR 152/12 deutlich, wo festgestellt wurde, dass der Lärm von Straßenbauarbeiten in einer Innenstadtlage als zumutbar angesehen wurde und somit kein Grund für eine Mietminderung vorlag.
Wichtig ist auch, dass die Lärmbelästigung nicht die gesetzlich festgelegten Grenzwerte überschreitet. In einem anderen Fall (BGH VIII ZR 300/08) wurde entschieden, dass, solange die Geräuschwerte innerhalb der gesetzlichen Normen liegen, kein Mangel vorliegt, der eine Mietminderung rechtfertigt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Mietminderung aufgrund von Baulärm nur dann in Betracht kommt, wenn der Lärm die Nutzung der Wohnung erheblich beeinträchtigt und über das hinausgeht, was in der jeweiligen Umgebung als normal angesehen wird. Mieter sollten daher die spezifischen Umstände ihres Falls sorgfältig prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.
Relevante Paragraphen:
- § 536 Abs. 1 BGB
- § 242 BGB (Treu und Glauben)