Die Sache mit dem Auszug: Ein Drama in drei Akten

04.02.2025

Die Sache mit dem Auszug: Ein Drama in drei Akten

Es gibt Dinge im Leben, die überraschen uns immer wieder – obwohl wir sie längst kennen müssten. Die alljährliche Zeitumstellung zum Beispiel, die uns zuverlässig überrumpelt. Oder die Tatsache, dass in Deutschland die Mieten steigen, als hätte jemand den Turbomodus eingeschaltet. Wer in einer Großstadt lebt und einmal versucht hat, eine bezahlbare Wohnung zu finden, weiß: Mietrecht ist nicht irgendeine langweilige juristische Materie. Es entscheidet darüber, ob du demnächst beim Umzugskartonschleppen Freunde mobilisieren oder dich auf eine epische Auseinandersetzung mit deinem Vermieter einstellen musst.

Ein zentraler Punkt in diesem Mietrechtsspektakel sind die Kündigungsfristen. Denn so frei wir uns auch wähnen, die eigene Wohnung kann man nicht einfach verlassen wie eine langweilige Party. Hier herrschen Regeln – und die verdienen einen genaueren Blick.

Erster Akt: Die Vermieter und ihre langen Abschiedsbriefe

Für Vermieter ist es gar nicht so einfach, sich von einem Mieter zu trennen. Das Gesetz sieht gestaffelte Fristen vor, je nachdem, wie lange das Mietverhältnis besteht:

  • Bis zu 5 Jahre Mietdauer: 3 Monate Kündigungsfrist
  • 5 bis 8 Jahre: 6 Monate
  • Ab 8 Jahren: satte 9 Monate

Das bedeutet, wenn dein Vermieter dich loswerden will – sagen wir, weil er plötzlich Eigenbedarf anmeldet – dann muss er rechtzeitig die schriftliche Kündigung aufsetzen. Und Achtung: Der dritte Werktag des Monats ist die Deadline! Ein verspäteter Zugang kann das ganze Vorhaben platzen lassen. Pech für ihn, Glück für dich.

Zweiter Akt: Die Mieter und ihr geordnetes Verschwinden

Für Mieter ist die Lage entspannter: Egal, ob du seit einem Jahr oder seit zwei Jahrzehnten in deiner Wohnung lebst, du kannst immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Keine Eskalation, kein Drama, einfach nur drei Monate warten und tschüss.

Aber Vorsicht! Die Vertragsfalle lauert: Gerade in älteren Mietverträgen finden sich bisweilen Klauseln, die längere Kündigungsfristen für Mieter vorsehen. Falls du also das Gefühl hast, dass dein Mietvertrag noch aus der Zeit der D-Mark stammt – lies ihn besser noch einmal genau durch.

Dritter Akt: Gerichtsurteile – oder die Kunst der richtigen Kündigung

Wie so oft steckt der Teufel im Detail. Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs zeigen, dass das Mietrecht immer wieder für Überraschungen gut ist:

  1. BGH, 20. Juli 2005 (Az. VIII ZR 134/05): Hier ging es um einen Mietvertrag aus einer Zeit, als Smartphones noch Science-Fiction waren. Die Mieter kündigten regulär, aber der Vermieter wollte das nicht akzeptieren. Die Richter entschieden: Solange nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist – Punkt.

  2. BGH, 15. September 2004 (Az. VIII ZR 367/04): In diesem Fall hatte ein Mietvertrag eine verlängerte Kündigungsfrist von sechs Monaten. Der BGH urteilte, dass diese gültig sei, weil sie vor einer gesetzlichen Änderung wirksam vereinbart wurde. Bedeutet: Alte Verträge können durchaus eine Tretmine sein.

Fazit: Ein Mietverhältnis ist kein spontanes Abenteuer

Ob Vermieter oder Mieter – wer sich aus einer Wohnung verabschieden will, sollte die Regeln kennen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind kein bürokratisches Relikt, sondern können darüber entscheiden, ob du dich entspannt auf eine neue Bleibe freuen kannst oder ob du mit einem Bein in einem juristischen Kleinkrieg stehst.

Also: Vertrag prüfen, Fristen einhalten und – falls nötig – den richtigen Zeitpunkt für den Absprung wählen. Denn eins ist klar: Die Wohnungssuche ist schon stressig genug, da braucht man nicht noch unnötigen Ärger mit der Kündigung.