Die Staffelmiete – Ein Vertrag mit eingebauter Mieterhöhung
12.02.2025

Mieten ist wie Heiraten. Wer sich auf einen Mietvertrag einlässt, geht eine Beziehung ein – mit Hoffnungen, Erwartungen und manchmal auch schleichenden Enttäuschungen. Die Staffelmiete verspricht dabei eine scheinbare Planungssicherheit: Beide Parteien wissen von Anfang an, wann es teurer wird. Klingt fair? Nun ja, das kommt darauf an, auf welcher Seite des Vertrags man steht.
Die Mechanik der Staffelmiete – eine Einbahnstraße nach oben
Mit der Staffelmiete wird die Mieterhöhung von Anfang an festgelegt. Keine nervigen Verhandlungen, keine Überraschungen – zumindest für den Vermieter. Denn für die Mietenden bedeutet das vor allem eines: Der Preis steigt, aber die Wohnung bleibt dieselbe.
Die rechtliche Grundlage für diese Konstruktion liefert §557a BGB. Damit alles mit rechten Dingen zugeht, müssen ein paar Regeln beachtet werden:
- Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und die Mieterhöhung als feste Geldbeträge (keine Prozente!) ausweisen.
- Zwischen den einzelnen Erhöhungen muss mindestens ein Jahr liegen.
- Zusätzliche Mieterhöhungen wegen Modernisierungen oder Anpassungen an die ortsübliche Vergleichsmiete sind ausgeschlossen.
Schön für den Vermieter: Er muss die Mieterhöhung nicht jedes Jahr neu erklären. Schlecht für den Mieter: Die Miete steigt, egal was passiert – selbst wenn das Haus in der Zwischenzeit zur Bruchbude mutiert.
Ein Beispiel aus dem Leben
Angenommen, du ziehst zum 1. Juli 2025 in eine Wohnung ein, die mit einer Staffelmiete ausgestattet ist:
Jahr | Miete |
---|---|
2025 | 850 € |
2026 | 875 € |
2027 | 900 € |
Die Erhöhung liegt hier bei 25 Euro pro Jahr. Klingt erstmal moderat. Aber addiere das mal für zehn Jahre und berücksichtige, dass dein Gehalt vielleicht nicht im gleichen Tempo mitzieht.
Und was sagt die Mietpreisbremse dazu?
Hier wird es interessant. In Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten greift die Mietpreisbremse – auch für Staffelmietverträge. Bedeutet: Die Miete darf zu Beginn und in der Staffelung maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Klingt nach Schutz für Mieter, wird aber oft umgangen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste dazu bereits einige Male Klartext sprechen:
- BGH, Urteil vom 18.07.2019: Auch bei Staffelmieten muss die Mietpreisbremse eingehalten werden.
- BGH, Urteil vom 23.01.2020: Die Mietpreisbremse gilt auch bei Wiedervermietungen – keine Tricksereien!
- BGH, Urteil vom 12.03.2020: Wer vorher zu viel verlangt hat, darf das nicht als Basis für neue Erhöhungen nehmen.
Warum sich Staffelmieten für Vermieter lohnen – und für Mieter nicht unbedingt
Planungssicherheit ist das schöne Schlagwort, das oft fällt. Doch von wem sprechen wir hier eigentlich? Vermieter profitieren doppelt: Sie umgehen die Mietpreisbremse oft geschickt, müssen sich nicht um rechtlich komplizierte Erhöhungen kümmern und haben von Anfang an ein festes Steigerungsmodell.
Mieter hingegen sind gebunden. Auch wenn die Wohnung plötzlich unattraktiver wird – weil etwa eine Baustelle vor der Haustür entsteht oder der Lieblingsbäcker schließt –, steigt die Miete weiter. In einer Welt, in der Lebensumstände immer flexibler werden, sind Staffelmieten ein Relikt der Bequemlichkeit – allerdings nur für eine Seite.
Fazit: Langfristig clever oder fiese Falle?
Die Staffelmiete ist ein zweischneidiges Schwert. Sie gibt vermeintliche Sicherheit, nimmt aber Flexibilität. Wer heute unterschreibt, weiß zwar, was morgen fällig wird, kann aber auch nichts daran ändern.
Für Mieter bleibt damit die alte Weisheit: Vor der Unterschrift genau prüfen, rechnen und hinterfragen. Denn was heute wie eine clevere Entscheidung wirkt, kann sich in ein paar Jahren als Klotz am Bein entpuppen.